Aus Arbeitgebersicht ist Vorsicht geboten, wenn im Arbeitsvertrag pauschal bestimmte Nebentätigkeiten genehmigt werden, ohne dies näher zu konkretisieren oder zu begrenzen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, ob und in welchem Umfang zur Ausübung der Nebentätigkeit betriebliche Ressourcen in Anspruch genommen werden dürfen. Nimmt die Nebentätigkeit dann ein Ausmaß an, das der Arbeitgeber nicht …weiterlesen
Muss ein Arbeitnehmer auch eine rechtswidrige Weisung des Arbeitgebers befolgen?
Da die Arbeitsverpflichtungen des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag meist nur grob umrissen sind, wird die Arbeitsverpflichtung durch Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert. Man spricht auch vom sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann danach Inhalt, Ort und Zeit Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das Weisungsrecht gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im …weiterlesen
Telefonische Bedrohung des Vorgesetzten rechtfertigt fristlose Kündigung
Wer sich emotional nicht im Griff hat, der riskiert den Verlust des Arbeitsplatzes. Dies verdeutlicht ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.06.2017 (11 Sa 823/16). Im entschiedenen Rechtsstreit hat ein Arbeitnehmer, der im Landeskriminalamt beschäftigt war, seinen Vorgesetzten am Telefon mit den Worten „Ich stehe Dich ab“ bedroht. Der Arbeitgeber kündigte darauf wegen der Drohung fristlos. …weiterlesen
Ist Geschäftsführer illoyal, dann kann er fristlos gekündigt werden
Geschäftsführer haben eine Vertrauensstellung. Verhalten sie sich illoyal gegenüber ihrem Arbeitgeber, dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung (BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15). Geschäftsführerin fordert Vereinsmitglieder zur Abwahl des Vorstands auf Die Klägerin war Geschäftsführerin eines Vereins, der den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände bildete. Nachdem sie mit dem Präsidenten des Vereins Differenzen …weiterlesen
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei grober Beleidigung des Arbeitgebers gerechtfertigt
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Wer schlägt und stiehlt der fliegt“. Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (3 Sa 244/16) kann dieser Grundsatz dahingehend erweitert wird, dass auch derjenige fliegt, der den Chef grob beleidigt, sich nicht entschuldigt und sich auch im Kündigungsrechtsstreit uneinsichtig zeigt.weiterlesen
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