Auf leisen Sohlen schleichen sie sich in das Leben Ihrer Angehörigen. Der nette Nachbar, eine Zufallsbekanntschaft beim Einkaufen oder in der Kirchengemeinde, die Pflegekraft oder gar der gesetzliche Betreuer und seine Ehefrau. Zunehmendes Alter und damit einhergehende Einsamkeit führen dazu, dass Menschen zunehmend in ihrem letzten Lebensabschnitt leichte Beute für skrupellose Erbschleicher werden. Da wir …weiterlesen
Was Sie über das Totenfürsorgerecht wissen müssen
Wer Streit sucht, der wird in auch finden. Dies gilt besonders dann, wenn es um Serben geht. Das aber nicht nur um Geld, sondern auch um die Totenfürsorge, also das Recht für die Bestattung zu sorgen, die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Grabstätte zu bestimmen und die Befugnis diese zu pflegen und das Erscheinungsbild der …weiterlesen
Vorsicht Erbschleicher – Teil 2: Die entzogene und/oder missbrauchte Vorsorgevollmacht
Auf leisen Sohlen schleichen sie sich in das Leben Ihrer Angehörigen. Der nette Nachbar, eine Zufallsbekanntschaft beim Einkaufen oder in der Kirchengemeinde, die Pflegekraft oder gar der gesetzliche Betreuer und seine Ehefrau. Zunehmendes Alter und damit einhergehende Einsamkeit führen dazu, dass Menschen zunehmend in ihrem letzten Lebensabschnitt leichte Beute für skrupellose Erbschleicher werden. Da wir …weiterlesen
Vorsicht Erbschleicher – Teil 1: Die Ehefrau des rechtlichen Betreuers als Alleinerbin
Auf leisen Sohlen schleichen sie sich in das Leben Ihrer Angehörigen. Der nette Nachbar, eine Zufallsbekanntschaft beim Einkaufen oder in der Kirchengemeinde, die Pflegekraft oder gar der gesetzliche Betreuer und seine Ehefrau. Zunehmendes Alter und damit einhergehende Einsamkeit führen dazu, dass Menschen zunehmend in ihrem letzten Lebensabschnitt leichte Beute für skrupellose Erbschleicher werden. Da wir …weiterlesen
Vorsicht Steuerfalle: Nur bei Selbstnutzung innerhalb von 6 Monaten kann Familienheim erbschaftsteuerfrei übernommen werden
Zählt eine Familienimmobilie zum Nachlass, dann ist deren Verkehrswert regelmäßig im Rahmen der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Kinder innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Erbfalls selbst in die Immobilie einziehen und diese (für die Dauer von mindestens 10 Jahren) zu Wohnzwecken nutzen (BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16).weiterlesen
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