Vorerbe, Nacherbe, Schlusserbe, Alleinerbe, Miterbe … Wer bei Erstellung eines Testaments mit Vorerbschaft und Nacherbschaft arbeiten möchte, der ist gut beraten, wenn er nicht laienhaft selbst etwas formuliert, sondern sich dabei kompetent anwaltlich beraten lässt, um zu wissen, was genau sich hinter den einzelnen Formulierungen verbirgt und welche Auswirkungen diese haben. Wer nämlich hier bei …weiterlesen
Wo Berliner Testament drauf steht muss kein Berliner Testament drin sein
Ein sog. Berliner Testament ist, obwohl es oft in der Praxis ungeeignet ist, bei Ehegatten recht beliebt. Man versteht darunter ein Testament, in dem sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig einen Schlusserben, meist das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder, bestimmen. Dass aber nicht jedes Schriftstück, in dem das Wort „Berliner …weiterlesen
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses
Des einen Freud, des anderen Leid. Während für den Erben die Verpflichtung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen lästig ist, ist dies wiederum für den Pflichtteilsberechtigten oft die einzige Möglichkeit (halbwegs) verlässlich Informationen über Bestand und Umfang des Nachlasses, aus dem sich ein Pflicht Rechtsanspruch berechnet, zu erlangen. Es handelt sich dabei also nicht, wie ein solches …weiterlesen
Generalvollmacht steht Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen
Sind in einem Erbfall die Erben nicht bekannt und besteht ein Sicherungsbedürfnis, dann ordnet das Nachlassgericht eine sog. Nachlasspflegschaft an. Da durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zulasten des Nachlasses Kosten entstehen, kommt es immer wieder mit möglichen Erben zu Streit darüber, ob die Anordnung überhaupt erforderlich, insbesondere aber rechtmäßig war. Ein solcher Streit ist allerdings meistens …weiterlesen
Das Berliner Testament bei Scheidung und Trennung
Bei einem sog. Berliner Testament setzen sich regelmäßig die Ehegatten wechselseitig als Erben für den ersten Erbfall ein und bestimmen für den zweiten Erbfall einen Schlusserben. Diese Erbeinsetzung ist grundsätzlich für beide Ehegatten bindend. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach Eintritt des ersten Erbfalls die sog. wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern kann, wenn …weiterlesen
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