Wer es versäumt hat rechtzeitig ein Testament zu errichten und im Angesicht des Todes doch noch den Wunsch verspürt, seinen letzten Willen zu äußern, der kann dies grundsätzlich in einem Nottestament machen. Bei einem solchen Testament (sog. 3-Zeugen-Testament) äußert der Erblasser seinen Willen und die drei hinzugezogenen Zeugen fertigen hiervon eine Niederschrift und bestätigen durch ihre Unterschrift, …weiterlesen
Zur Frage der Ergänzungspflegschaft bei Vormundschaft und Testamentsvollstreckung minderjähriger Kinder
Sind Minderjährige an einem Erbfall beteiligt, dann entstehen oft verschiedene Fragestellungen rund um deren Beteiligung und Vertretung. Dabei kann grundsätzlich ein und dieselbe Person sowohl Vormund sein als auch als Testamentsvollstrecker bestellt werden. Dies allerdings nur dann, wenn das Kind nicht einer solchen Doppelrolle widerspricht. Bei einem Widerspruch des Kindes ist seitens des Familiengerichts ein …weiterlesen
So vermeiden Sie Steuernachteile beim Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
Zur Vermeidung von Streit zwischen zukünftigen Erben und Pflichtteilsberechtigten werden oft Vereinbarungen getroffen, bei denen der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichtet. Während es bisher gleichgültig war, ob eine solche Vereinbarung, in denen ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet, ist nun nach dem Urteil des …weiterlesen
Kein Honoraranspruch des Notars für unnötigen Erbscheinantrag
Dass im Erbfall stets ein Erbschein erforderlich wäre, ist nicht zwingend. Beurkundet ein Notar einen Erbscheinantrag, obwohl ein Erbschein aufgrund des konkreten Nachlasses gar nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, dann handelt es sich um eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GNotKG, so dass der Notar dafür kein Honorar beanspruchen kann (LG Münster, Beschluss …weiterlesen
Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten
Im Deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass mit dem Erbfall der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf die Erben übergeht. Nach den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge steht der Nachlass den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu und stellt Sondervermögen dar. Welche Konsequenzen dies hat, ist für den Laien kaum nachvollziehbar, oft aber …weiterlesen
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