In § 2302 BGB ist die Unbeschränkbarkeit der Testierfreiheit geregelt. Dort heißt es: „Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.“ Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt es immer wieder vor, dass dies bei Abschluss von Prozessvergleichen, sowohl von Rechtsanwälten, aber …weiterlesen
OLG München: Recht auf Annahme der Erbschaft ist höchstpersönlicher Natur und damit nicht pfändbar
Nicht nur Schuldner sind erfindungsreich, wenn es darum geht sich ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Manchmal sind auch Gläubiger recht erfinderisch, wenn es darum geht eine Möglichkeit zu finden titulierte Ansprüche zwangsweise durchzusetzen. So hatte eine Gläubigerin gegen eine Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht erwirkt, in dem die Rechte der Schuldnerin auf Annahme und …weiterlesen
BGH: Kündigung eines Darlehens als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz BGB
Gerade die Beendigung von Vertragsverhältnissen führt bei Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft immer wieder zu Streit darüber, ob die Stimmenmehrheit hierfür ausreichend ist. Nachdem dies für die Kündigung eines Mietverhältnisses vom BGH bereits seit längerem für rechtmäßig angesehen worden ist, hat dieser mit Beschluss vom 03.12.2014 (IV ZR 22/14) diese Grundsätze auch auf die Kündigung eines …weiterlesen
OLG München: Ein gutes Verhältnis zu den Verwandten der Ehefrau genügt nicht für deren Ersatzerbenstellung
Sollen mit dem Erblasser nicht verwandte Personen, beispielsweise die Verwandten der Ehefrau, eine Stellung als Ersatzerbe erlangen, dann muss dies ausdrücklich im Testament geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung und verstirbt die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau vor dem Erblasser, und ist dieser bereits aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage neu zu testieren, dann …weiterlesen
Widerruf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments nach der Scheidung ist nur wirksam, wenn das Widerrufstestament dem vormaligen Ehegatten lebzeitig zugestellt worden ist
Eine Scheidung hat nicht automatisch zur Folge, dass ein während der Ehe errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben, unwirksam wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits im Testament geregelt ist, dass dieses für den Fall der Scheidung keine Gültigkeit mehr haben soll. Wurde eine solche Regelung nicht aufgenommen, …weiterlesen
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