Wer eine Internetseite betreibt, kann schnell mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Nicht nur, dass bei gewerblichen Seiten eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften zu beachten sind. Auch die technisch einfache Möglichkeit Texte und Bilder mit wenigen Mausklicks zu kopieren birgt Gefahren in sich, weil dadurch Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Ist das Kind erst in …weiterlesen
BGH: Auch Universitäten müssen Urheberrecht beachten
Die Digitalisierung macht auch vor den Universitäten nicht halt. Deshalb werden immer häufiger den Studierenden auf elektronischen Plattformen elektronische Lerninhalte zur Verfügung gestellt. Dies ist uneingeschränkt aber nur dann zulässig, wenn entweder die Universität selbst Urheber der Materialien ist oder aber der Urheber die Verbreitung lizenziert hat. Bei nicht lizenzierten Werken dürfen lediglich 12 % …weiterlesen
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes
Werden im Internet begangene Rechtsverletzungen gerichtlich verfolgt, sorgt immer wieder die Frage für Streit, ob zur Entscheidung über Klagen jedes sachlich zuständige Gericht in Deutschland angerufen werden kann, also auch örtlich zuständig ist. Im Ergebnis ist dies (wohl) zu bejahen, es sei denn die Wahl des Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, weil weder die Klagepartei noch deren …weiterlesen
Kein „fliegender“ Gerichtsstand in Filesharing-Fällen
Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, dann gilt grundsätzlich ein sog. fliegender Gerichtsstand. Dies bedeutet, dass der Anspruchsteller bei jedem Gericht, in dessen Bezirk die Rechtsverletzung begangen werden kann, seine Ansprüche rechtshängig machen kann. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, dass grundsätzlich die Klage am Wohnsitz des Beklagten einzureichen ist. Abmahnkanzleien, die meist bundesweit Abmahnungen aussprechen suchen …weiterlesen
OLG München: Internet-Versandhändler haftet nicht für Urheberrechtsverstöße in E-Books
Internet-Versandhändler haften nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.10.2013 (29 U 885/13) nicht für die Inhalte der von ihnen vertriebenen E-Books. Das Gericht verglich den Online-Vertrieb in seiner Entscheidung mit dem Buchhandel, der auch nicht den Inhalt seines Sortiments auf etwaige Urheberrechtsverstöße abklopfen könne. Anmerkung: Der Internet-Versandhändler hatte auf die Abmahnung zwar dahingehend reagiert, …weiterlesen
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