Die doppelt gekaufte CD oder die scheußliche Krawatte von Tante Emma. Alle Jahre wieder landen Weihnachtsgeschenke unter Baum, die beim Beschenkten auf keine Gegenliebe stoßen. Wir sagen Ihnen, welche Rechte Ihnen gegen den Verkäufer zustehen.
Muss der Verkäufer das Geschenk zurücknehmen?
Wurde eine Geschenk online gekauft, dann ist meistens der Umtausch einfacher, als beim Kauf im stationären Handel.
Kauf im Onlinehandel
Glück haben Sie als Beschenkte(r), wenn der Schenker oder die Schenkerin die Ware im Onlinehandel gekauft hat. Dort besteht nämlich ein 2-wöchiges Widerrufsrecht, das in der Weihnachtszeit von manchen Anbietern auch bis auf 4 Wochen erhöht wird. Ist die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, dann kann der Kaufvertrag widerrufen werden. Sie senden die Ware zurück und der Kaufpreis wird erstattet.
Kauf im stationären Handel
Wurde das Geschenk dagegen nicht im Onlinehandel, sondern vor Ort stationär gekauft, dann gestaltet sich der Umtausch nicht ganz so einfach. Hier gibt es nämlich kein Widerrufsrecht, so dass Sie keinen Anspruch darauf haben, dass der Verkäufer die Ware zurücknimmt. Eine Rücknahme bei Nichtgefallen obliegt vielmehr der Kulanz des Verkäufers.
Ebenso wenig haben Sie keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer den Kaufpreis erstattet. Er kann Ihnen stattdessen, wenn er aus Kulanz zum Umtausch bereit ist, auch lediglich einen Wertgutschein geben.
Mangelhafte Ware muss stets umgetauscht werden
Einen Anspruch auf Umtausch haben Sie ausnahmsweise nur dann, wenn das Geschenk mangelhaft ist. Dann greift nämlich das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach den §§ 434 ff. BGB ein. Aber auch hier haben Sie zunächst keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern nur einen Anspruch auf Nachlieferung, also darauf, dass Ihnen der Verkäufer ein mangelfreies Exemplar der gekauften Ware liefert. Lediglich, wenn diese nicht mehr vorrätig ist bzw. wenn auch eine Nachlieferung wieder mangelhaft war, so dass Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Welche Rechte habe ich bei einem Wertgutschein?
Wenn Sie zu Weihnachten einen Gutschein eines Verkäufers erhalten haben, dann berechtigt dieser Sie entweder eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Wert bei dem Verkäufer oder Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf Auszahlung des Werts in Geld haben Sie dagegen nicht. Dies gilt bei Wertgutscheinen auch dann, wenn beispielsweise nach dem Kauf einer Ware noch ein Restbetrag auf dem Gutschein vorhanden ist. Auch diesen muss Ihnen der Verkäufer nicht in bar auszahlen. Eine solche Auszahlung wäre eine reine Kulanzentscheidung des Verkäufers.
Viele Gutscheine erhalten eine zeitliche Befristung, die von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweicht. Wenn also ein Gutschein so ausgestellt ist, dass er eine Laufzeit von weniger als 3 Jahren hat, dann ist diese Befristung regelmäßig unwirksam, weil hier der Verkäufer in unzulässiger Weise von den gesetzlichen Verjährungsregelungen (§ 195 BGB: 3 Jahre) abweicht. Um keine unliebsame Überraschungen zu erleben, sollten Sie aber für den Fall, dass auf dem Papier der Gutschein bei Einlösung bereits abgelaufen ist, insbesondere bei Restaurantgutscheinen, vorab klären, ob der Aussteller noch (freiwillig) bereit ist, den Gutschein zu akzeptieren. Sonst kann beispielsweise der Restaurantbesuch, den Sie mit einem Gutschein bezahlen möchten, den der Wirt nicht mehr akzeptiert, ein unschönes Ende finden, wenn Sie entweder noch mal zur Kasse gebeten werden oder für den Fall, dass Sie nicht bezahlen möchten bzw. nicht bezahlen können, der Zechprellerei beschuldigt werden. Nötigenfalls müssen Sie Ihre Rechte aus einem „verfallenen“, aber noch nicht verjährten Gutschein mit anwaltlicher und/oder gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Sind seit Aufstellung des Gutscheins allerdings mehr als 3 Jahre vergangen, dann haben Sie auch keinen klagbaren Anspruch mehr auf Einlösung. Es obliegt dann der Kulanz des Ausstellers, ob er einen solchen Gutschein noch akzeptiert.