Die Übertragung eines gemeinsam genutzten Familienheims zwischen Ehegatten bietet erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob eine unentgeltliche Einlage des Familienheims in das Vermögen einer von den Ehegatten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der Schenkungsteuer befreit sein kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) die steuerlichen Leitplanken geschärft und klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann greift, wenn der Erwerb in Form von Gesamthandseigentum über eine Ehegatten-GbR erfolgt.
Rechtsrahmen: Familienheim-Befreiung im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
Die maßgebliche Befreiungsnorm ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Steuerfrei bleiben Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, EU- oder EWR-Staat belegenen bebauten Grundstück verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). Ebenfalls begünstigt ist die Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims zusammenhängen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Der Begriff des begünstigten bebauten Grundstücks orientiert sich am Bewertungsrecht, vgl. § 181 BewG.
Unentgeltliche Zuwendungen sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich schenkungssteuerbar. Wer Erwerber und damit Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 20 ErbStG; die Ermittlung der Bereicherung richtet sich nach § 10 ErbStG. Für Personengesellschaften ist zudem die zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung am Gesamthandsvermögen bedeutsam, vgl. § 719 BGB.
Sachverhalt der BFH-Entscheidung (II R 18/23)
Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines von den Eheleuten selbst bewohnten Hauses (Familienheim). 2020 gründeten die Ehegatten eine GbR zu jeweils 1/2 und übertrugen das Familienheim unentgeltlich in deren Gesellschaftsvermögen. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung an den Ehemann in Höhe seines hälftigen Anteils und versagte die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Nach erfolgreicher Klage vor dem Finanzgericht bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Zuwendung.
Kernaussagen des BFH
Schenkung an den Ehegatten trotz Einlage in die GbR
Überträgt ein Ehegatte ein allein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich in das Vermögen einer Ehegatten-GbR, liegt eine freigebige Zuwendung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den mitbeteiligten Ehegatten in Höhe dessen Beteiligungsquote vor. Nicht die GbR, sondern die Gesellschafter sind als Gesamthänder bereichert; Erwerber i. S. v. § 20 ErbStG ist daher der Gesellschafter-Ehegatte.
Gesamthandseigentum als „Eigentum/Miteigentum“ im Sinne der Befreiung
Obwohl § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG den Begriff „Gesamthandseigentum“ nicht ausdrücklich nennt, umfasst die Befreiung nach Auslegung des BFH auch den Erwerb einer Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen der Ehegatten-GbR. Entscheidend ist, dass der begünstigte Ehegatte wirtschaftlich Eigentum am Familienheim erlangt und das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
Sinn und Zweck: Privilegierung des ehelichen Lebensmittelpunkts
Die Befreiung will lebzeitige Zuwendungen, die den Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen, von der Besteuerung ausnehmen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Diese Wertung gilt gleichermaßen, wenn das Familienheim über die Gesamthand einer Ehegatten-GbR gehalten wird; der Umstand, dass der einzelne Gesellschafter nach § 719 BGB nicht allein über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen kann, steht dem nicht entgegen.
Steuerliche Gestaltung: Chancen der Einlage in eine Ehegatten-GbR
Steuerbefreiung der Zuwendung
Die unentgeltliche Einlage kann schenkungssteuerfrei erfolgen, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (Ehegatten, begünstigtes Objekt, Eigennutzung) erfüllt sind. Die Bereicherung ermittelt sich nach § 10 ErbStG.
Gestaltungsflexibilität in der Vermögensplanung
Die GbR ermöglicht es Ehegatten, ihre Vermögensverwaltung zu bündeln und spätere Nachfolge- oder Übergabeschritte vorzubereiten – stets unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG und der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen, u. a. § 719 BGB.
Kontinuität des Lebensmittelpunkts
Solange das Objekt durch die Ehegatten weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, bleibt die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG grundsätzlich gewahrt.
Grenzen, Risiken und Fallstricke
Strenge Eigennutzungsanforderung
Wird die Eigennutzung aufgegeben (z. B. Vermietung, dauerhafte Auslandsverlagerung), kann die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG entfallen.
Gesellschafterstruktur und Dokumentation
Die Befreiung setzt voraus, dass beide Ehegatten Gesellschafter der GbR sind und die unentgeltliche, ehebedingte Zuwendung notariell eindeutig dokumentiert wird. Für die steuerliche Erfassung und Bereicherung gelten § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 10 ErbStG; Erwerber ist der begünstigte Ehegatte nach § 20 ErbStG.
Bewertungs- und Nebengesetzesfragen
Je nach Konstellation können bewertungsrechtliche Fragen nach § 181 BewG sowie grunderwerbsteuerliche Aspekte außerhalb des ErbStG relevant werden (z. B. spätere Änderungen im Gesellschafterbestand). Die zivilrechtliche Verfügungsordnung der Gesamthand bleibt durch § 719 BGB geprägt.
Keine automatische Übertragbarkeit auf andere Strukturen
Die BFH-Grundsätze betreffen die Ehegatten-GbR und ein tatsächlich als Familienheim genutztes Objekt. Gestaltungen mit Dritten oder ohne gesicherte Eigennutzung erfüllen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG regelmäßig nicht.
Praktisches Vorgehen – Schritt für Schritt
1. Prüfung des Tatbestands
Familienheim-Eigenschaft (§ 181 BewG), Eigennutzung und Ehegattenverhältnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG prüfen.
2. Gründung und Ausgestaltung der Ehegatten-GbR
Gesellschaftsvertrag mit klarer Beteiligungsquote; Beachtung der Verfügungsbeschränkungen des § 719 BGB.
3. Notarielle Einbringung des Familienheims
Unentgeltliche, ehebedingte Zuwendung ausdrücklich festhalten (Bezug auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und Befreiungstatbestand § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
4. Schenkungssteuererklärung
Erklärung des Erwerbers nach § 20 ErbStG; Bereicherung nach § 10 ErbStG ermitteln und Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG beantragen.
5. Laufende Dokumentation der Eigennutzung
Nachweise zur tatsächlichen Wohnnutzung (Meldedaten, Versicherungen, Rechnungen) fortlaufend sichern, um die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG langfristig darzulegen.
Eigene Bewertung
Die Entscheidung des BFH (II R 18/23) erweitert die Rechtssicherheit für ehebedingte Immobilienübertragungen: Die Einlage in eine Ehegatten-GbR kann bei fortbestehender Eigennutzung schenkungssteuerfrei gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Zugleich verlangt die Praxis eine konsequente Beachtung der zivil- und steuerrechtlichen Flankierung, insbesondere der Bereicherungs- und Erwerbsregeln (§ 10 ErbStG, § 20 ErbStG), des Zuwendungstatbestands (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie der Verfügungsordnung des Gesamthandsvermögens (§ 719 BGB). Ohne saubere Strukturierung drohen vermeidbare steuerliche Risiken.
Fazit
Die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR kann – bei strikter Eigennutzung und sauberer Gestaltung – nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungssteuerfrei sein. Der BFH bestätigt mit II R 18/23 ausdrücklich, dass die Befreiung auch den Erwerb von Gesamthandseigentum umfasst. Wer diese Option nutzen möchte, sollte frühzeitig eine integrierte zivil- und steuerrechtliche Planung vornehmen, die Zuwendung eindeutig dokumentieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 ErbStG; § 20 ErbStG) und die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der Gesamthand beachten (§ 719 BGB). So lassen sich steuerliche Vorteile rechtssicher realisieren.


