Ein Testamentsvollstrecker kann eine große Hilfe sein – etwa wenn das Testament komplex ist, Vermächtnisse zu erfüllen und Nachlassverbindlichkeiten zu regeln sind. Problematisch wird es, wenn der Vollstrecker seine Pflichten verletzt, eigennützig handelt oder schlicht ungeeignet ist. Dieser Beitrag erläutert praxisnah, wie Sie einen bereits bestellten Testamentsvollstrecker abberufen, wann die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses schon im Ansatz scheitert und welche gesetzlichen Grundlagen – insbesondere § 2227 BGB – einschlägig sind.
Was ist ein Testamentsvollstrecker – und wie wird man Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser benannte Person, die dessen letzten Willen umsetzt und den Nachlass verwaltet. Die gesetzlichen Leitplanken finden sich in den §§ 2203 ff. BGB. Danach hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu sichern, zu verwalten, Vermächtnisse zu erfüllen, Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und – soweit angeordnet oder erforderlich – die Erbauseinandersetzung vorzunehmen. Seine Amtsführung muss unparteiisch und am Erblasserwillen ausgerichtet sein.
Die Bestellung erfolgt regelmäßig durch ausdrückliche Benennung im Testament (handschriftlich oder notariell). Zur Legitimation im Rechtsverkehr kann der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht ein Zeugnis beantragen. Materiell-rechtlicher Maßstab für die Eignung und die Möglichkeit der späteren Abberufung ist § 2227 BGB.
In welchen Fällen wird man einen bereits berufenen Testamentsvollstrecker los?
Gerade dann, wenn ein Testamentsvollstrecker kein neutraler Dritter ist, sondern selbst am Nachlass partizipiert, gleichgültig ob als Vermächtnisnehmer oder Miterbe, können schnell Spannungsverhältnis entstehen.
Rechtsgrundlage: Entlassung aus wichtigem Grund (§ 2227 BGB)
Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gesetzliche Leitbeispiele sind grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung: Gefährdet das Verbleiben im Amt die ordnungsgemäße Umsetzung des Erblasserwillens oder die berechtigten Interessen der Erben, ist die Abberufung geboten.
Typische Entlassungsgründe aus der Rechtsprechung
- Grobe Pflichtverletzung: Missachtung testamentarischer Anordnungen, eigenmächtige Verfügungen, treuwidriges Vorgehen zulasten von Erben oder Vermächtnisnehmern.
- Unfähigkeit oder Untätigkeit: Unerklärte Verzögerungen, fehlende Struktur der Abwicklung, Versäumnisse bei Steuern oder Gläubigerbefriedigung.
- Interessenkonflikte/Befangenheit: Etwa wenn der Vollstrecker selbst in erheblichem Umfang begünstigt ist und Eigeninteressen in den Vordergrund stellt – rechtlich zulässig ist die Begünstigung als solche, entscheidend ist die neutrale Amtsführung; versagt diese, droht die Entlassung nach § 2227 BGB.
- Transparenzmängel: Verweigerung von Auskünften, fehlendes oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis; hieraus folgt regelmäßig eine Verletzung der Rechenschafts- und Informationspflichten (systematisch verankert in den §§ 2203 ff. BGB sowie konkret im Auskunftsanspruch der Erben, vgl. § 2215 BGB).
- Missachtung gerichtlicher Anordnungen: Wer gerichtliche Verpflichtungen zur Besitz- oder Mitbesitzverschaffung ignoriert oder sabotiert, dokumentiert Ungeeignetheit.
- Feindseligkeit/Vertrauenszerstörung: Anhaltende persönliche Feindschaft, Beleidigungen, Schikanen bis hin zu strafrechtlich relevantem Verhalten gegenüber Erben können das für die Amtsführung erforderliche Mindestvertrauen irreparabel zerstören.
Verfahrensgang in der Praxis
- Antrag beim Nachlassgericht durch Erben oder sonstige Beteiligte mit konkreter Darlegung der wichtigen Gründe nach § 2227 BGB.
- Anhörung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Beteiligten; Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Beschluss des Nachlassgerichts; gegen den Beschluss sind die üblichen Rechtsmittel des FamFG eröffnet.
Kann man die Bestellung eines ungeeigneten Testamentsvollstreckers verhindern?
Formelle Schranken bei der Zeugniserteilung
Bereits die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann scheitern, wenn der Antrag formell unvollständig ist – etwa wenn (weitere) letztwillige Verfügungen oder testamentarische Beschränkungen nicht angegeben werden. In der Praxis verweigern Nachlassgerichte in solchen Konstellationen die antragsgemäße Erteilung; dadurch lässt sich die Bestellung faktisch aufhalten, bis die formellen Defizite behoben sind. Eine inhaltliche Eignungsprüfung ist hiervon zu unterscheiden und richtet sich – soweit erforderlich – nach § 2227 BGB.
Materiell-rechtlicher Maßstab bleibt die Eignung nach § 2227 BGB
Die eigentliche Frage, ob eine Person für das Amt taugt, entscheidet sich am materiell-rechtlichen Eignungsmaßstab der § 2227 BGB: Liegen objektiv Umstände vor, die eine ordnungsgemäße, neutrale Amtsführung erwarten lassen? Sind dagegen schon vor oder unmittelbar nach Amtsantritt gravierende Pflichtverstöße, Interessenkonflikte oder Vertrauenszerstörungen dokumentiert, kann die Bestellung verhindert oder der Vollstrecker – wenn bereits im Amt – entlassen werden.
Praktische Hinweise für Erben und Miterben
- Beweise sichern: Schriftverkehr, Protokolle, Kontoauszüge, Schlüsselübergaben, Fotos – alles, was Pflichtverletzungen oder Schikanen belegt.
- Auskunft durchsetzen: Verlangen Sie ein vollständiges Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB und laufende Transparenz über die Verwaltung (systematisch: §§ 2203 ff. BGB).
- Schnell agieren: Je früher Pflichtverstöße adressiert werden, desto eher lassen sich Fehlentwicklungen korrigieren.
- Rechtliche Begleitung: Fachkundige anwaltliche Unterstützung erhöht die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 2227 BGB.
Fazit
Der Testamentsvollstrecker ist kein „Herr des Nachlasses“, sondern Treuhänder des Erblasserwillens. Versagt er in dieser Rolle – durch grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit, Befangenheit oder die Missachtung gerichtlicher Anordnungen – bietet § 2227 BGB ein wirkungsvolles Instrument zur Abberufung. Bereits im Vorfeld kann die Erteilung des Zeugnisses an formellen Anforderungen scheitern; die materielle Eignung misst sich hingegen stets am Maßstab des § 2227 BGB. Wer Pflichtverstöße sorgfältig dokumentiert, Auskunftsansprüche – insbesondere nach § 2215 BGB – durchsetzt und zügig handelt, hat sehr gute Chancen, einen ungeeigneten Testamentsvollstrecker loszuwerden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sicherzustellen.