Indizien dafür, dass sich ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage befindet sind meistens, wenn zunächst Rechnungen nicht mehr pünktlich und dann gar nicht mehr gezahlt werden. Wer hier als Gläubiger auf seinen Schuldner genügend Druck aufbaut, dem gelingt es manchmal, meist wenn der Schuldner auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehung angewiesen ist, durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung doch …weiterlesen
BGH: Insolvenzverwalter hat bei nur vermeintlich bestehender Massekostenarmut Anspruch auf PKH
Insolvenzverwalter stehen oft vor dem Dilemma, dass sich in der Insolvenzmasse zwar Forderungen befinden, diese aber nicht durchgesetzt werden können, weil nicht genügend Geld vorhanden ist, um den Rechtsstreit zu finanzieren. In derartigen Fällen sind sie darauf angewiesen, dass entweder die Gläubiger das Geld für den Prozess vorschießen oder aber Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Letzteres ist …weiterlesen
BGH: Einrede des § 64 S. 3 GmbHG gilt nicht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist
Gerät eine GmbH in Schieflage und leistet der Geschäftsführer trotzdem Zahlungen, so ist er zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren war. Die gleiche Verpflichtung …weiterlesen
Landgericht München I: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Massearmut
Bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren taucht immer wieder das Problem auf, dass im Schuldnervermögen zwar Forderungen vorhanden sind, aber nicht genug Masse, um diese gerichtlich durchzusetzen. Will ein Insolvenzverwalter die Forderung realisieren, so muss er versuchen die Kosten für den Rechtsstreit von den Gläubigern zu erhalten oder einen Prozessfinanzierer finden, der bereit ist den Rechtsstreit …weiterlesen
OLG München: Zum Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung
Das OLG München hat mit Beschluss vom 08.08.2012 (11 W 832/12) entschieden, wie die Gerichtskosten im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu berechnen sind. Dabei musste sich der Senat mit den sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur stark divergierenden Ansichten zur Begriffsbestimmung der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 GKG auseinandersetzen.weiterlesen
