Wer eine kostenpflichtige Abmahnung erhält, weil (angeblich) von seinem Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sind, verteidigt sich oftmals damit, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Das pauschale Bestreiten ist im Falle eines derartigen Rechtsstreits aber grundsätzlich nicht ausreichend, da für den Rechteinhaber eine tatsächliche Vermutung streitet, dass …weiterlesen
Entkräftung der tatsächlichen Vermutung in Filesharing-Fällen
Wer heute einen Internetanschluss hat, der gerät schnell ins Visier der Abmahnungsindustrie, insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder mit im Haushalt leben. Abmahnungen wegen sog. Filesharing werden täglich von darauf spezialisierten Kanzleien, die oftmals nichts anderes machen, zu tausenden verschickt. Wer nicht die Abmahngebühren und den meist pauschalierten Schadenersatz bezahlt, muss damit rechnen vor Gericht verklagt …weiterlesen
Filesharing: Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers
Wer als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung wegen sog. Filesharing in Anspruch genommen wird, kann seiner Haftung grds. nicht dadurch entgehen, dass er behauptet, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Vielmehr besteht nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers. Um diese Vermutung zu widerlegen reicht es aber grundsätzlich aus, wenn …weiterlesen
Abmahnung durch CONTRA PIRACY
Vorsicht Abmahnung! Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der CONTRA PIRACY – Worldwide Association for intellectual property vor, mit der für die Firma City Interactive S.A. mit Sitz in Polen angebliche Urheberrechtsverstöße verfolgt werden. Bei der CONTRA PIRACY soll es sich um einen Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in CH-6312 Steinhausen handeln. Für Deutschland ist lediglich …weiterlesen
LG München I: Keine Umkehr der Beweislast beim Filesharing
Wer als Anschlussinhaber beim sog. Filesharing auf Unterlassung, insbesondere aber auch auf die Zahlung von Abmahngebühren in Anspruch genommen wird, kann sich regelmäßig nicht damit verteidigen, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen hat. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich …weiterlesen


