Nach den im Zivilprozess allgemein gültigen Beweislastgrundsätzen muss jede Partei dasjenige beweisen, was für sie günstig ist. Dies bedeutet, dass die Klagepartei zum Bestand der Klageforderung schlüssig vortragen und für den Fall, dass der Vortrag bestritten wird, auch Beweis anbieten muss. Die beklagte Partei wiederum muss dann, wenn sie die Erfüllung der Forderung behauptet, auch …weiterlesen
Kurios: Ordnungsgeld gegen einen im Termin nicht erschienenen, aber nach § 141 Abs. 3 ZPO vertretenen Kläger, obwohl ein Vorbehaltsanerkenntnisurteil erlassen wurde?
Gerichte haben die Möglichkeit das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin anzuordnen. Dies dient zum einen der Sachverhaltsaufklärung, wird aber von Gericht auch oft eingesetzt, um die persönlich anwesenden Parteien dazu zu bringen einen Vergleich abzuschließen (und damit letztendlich dem Gericht die Arbeit zu ersparen, ein Urteil schreiben zu müssen). Wird vom Gericht das persönliche …weiterlesen
AG München: Kein Zeugenbeweis bei mitgehörtem Telefonat
Bekanntlich wird nirgendwo so viel gelogen, wie vor Gericht. So kommt es auch immer wieder vor, dass besonders „schlaue“ Prozessparteien zum Beweis ihres Vortrags Zeugen anbieten, die das am Telefon Besprochene (vermeintlich) mitgehört haben wollen und deshalb bestätigen können. Hier wird verkannt, dass derjenige, der ein Telefonat heimlich mitgehört hat, nicht als Zeuge gehört werden …weiterlesen
BGH: Pflichten des Rechtsanwalts bei elektronisch geführter Handakte
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Dies ist auch in Rechtsanwaltskanzleien nicht ausgeschlossen. Wird in zivilrechtlichen Verfahren eine Frist versäumt, dann muss sich die Partei diese Versäumnis regelmäßig nach § 85 Abs. 2 ZPO als Anwaltsverschulden zurechnen lassen. Eine Möglichkeit die Fristversäumnis zu heilen, ist die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine solche wird (in …weiterlesen
Verkehrsanwaltsgebühr im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig
Landet ein Verfahren nach mehrjährigen Rechtsstreit schließlich beim Bundesgerichtshof, dann können die bisherigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren nicht weiter führen, sondern es müssen so genannte BGH-Anwälte eingeschaltet werden. Meist erfolgt aus Gründen der Praktikabilität die Korrespondenz zwischen dem BGH-Anwälten und den bisherigen Rechtsvertretern im Interesse des Mandanten. Für diese Tätigkeit fällt regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr nach …weiterlesen
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