In der zivilrechtlichen Prozesspraxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung neu vorträgt oder neue Anträge stellt. Der Gegner rügt in diesem Fall meist (oft zu Unrecht) die Verspätung. Er möchte damit erreichen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung das neue Vorbringen nicht mehr beachtet. Problematisch ist, dass oftmals auch …weiterlesen
BGH: Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags dürfen nicht überspannt werden
In zivilrechtlichen Streitigkeiten werfen sich die Parteien und ihre Rechtsvertreter regelmäßig (oft wechselseitig) vor, der Vortrag sei unschlüssig oder unsubstantiiert. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vortrag so unpräzise und lückenhaft ist, dass er vom Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden darf. Grundsätzlich ist es so, dass die Parteien sich vollständig …weiterlesen
BGH: Keine Präklusion, wenn dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Dies bedeutet, dass die Parteien sich insbesondere innerhalb der gesetzlichen bzw. der vom Gericht gesetzten Fristen erklären müssen. Werden solche Fristen versäumt, kann dies dazu führen, dass der Vortrag verspätet und damit präkludiert ist, also bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt wird. Nicht jede Fristversäumnis führt aber automatisch …weiterlesen
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