Wer zuerst kommt malt zuerst. Diese allgemeine Volksweisheit gilt insbesondere auch dann, wenn im Wettbewerb um Kunden gebuhlt wird. Da Kunden regelmäßig, gerade wenn es um Dienstleistungen geht, Unternehmen bevorzugen, die in ihrer Nähe ansässig sind, versuchen sich manche Unternehmen, gleichgültig, ob Schlüsseldienst, Elektronotdienst oder Schädlingsbekämpfung, eine solche Ortsnähe zu suggerieren, indem sie in ihren …weiterlesen
Landgericht München I legt Vereinbarkeit des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs mit EU-Recht dem EuGH vor
Kaum, dass der BGH mit Urteil vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 – Afterlife) die Rechtsverfolgung der Rechteinhaber erschwert hat, weil er entschieden hat, dass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet, wenn dieser glaubhaft vorträgt die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben und zum fraglichen Zeitpunkt auch ein anderer Hausgenosse (im entschiedenen Fall war es die Ehefrau) …weiterlesen
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Vielfachabmahnungen
Werden mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sachfremde Ziele, insbesondere Gebühreninteressen des Rechtsanwalts verfolgt, dann führt dies zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, so dass sie unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist. Da sie nicht berechtigt ist im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann auch kein Aufwendungsersatz verlangt werden. Soweit …weiterlesen
BGH grenzt sekundäre Darlegungslast bei Mitbenutzung eines Internetanschlusses durch Hausangehörige ein
Auch, wenn die Abmahnungen wegen Filesharing nachgelassen haben, ist die Thematik nach wie vor brisant, weil nunmehr vor dem Hintergrund drohender Verjährung etliche Abmahner begonnen haben ihre „Altbestände“ an unbezahlten Abmahnungen abzuarbeiten und Schadensersatzansprüche bei Gericht einzuklagen. Auch, wenn der Gesetzgeber zwischenzeitlich die gerichtliche Zuständigkeit zur Verfolgung solcher Ansprüche zentralisiert geregelt hat, um so eine bessere …weiterlesen
Werkvertrag ist auch bei nachträglicher „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoß gegen SchwarzArbG nichtig
Verstößt ein Werkvertrag gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, dann ist er nach § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass der Unternehmer nicht bezahlten Werklohn nicht verlangen kann; umgekehrt stehen dem Besteller weder Gewährleistungsrechte zu noch nach Rücktritt ein Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Werklohns. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH hinreichend geklärt. …weiterlesen
