Am 23.09.2014 hatten wir an dieser Stelle darüber berichtet, dass derzeit bundesweit namens der in Oberstaufen ansässigen Frau Manuela Syben veraltete Widerrufsbelehrungen durch den Berliner Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert abgemahnt werden. Wir hatten insoweit darauf hingewiesen, dass nach unserer Einschätzung vieles dafür spricht, dass es sich um eine unzulässige, da rechtsmissbräuchliche, Massenabmahnung handelt. Uns liegt …weiterlesen
Abmahnradar: Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert mahnt für Frau Manuela Syben veraltete Widerrufsbelehrung ab
Nachdem im Internet seit einiger Zeit darüber berichtet wird, dass derzeit der Berliner Anwalt Dr. Matthias Losert bundesweit namens der in Oberstaufen ansässigen Frau Manuela Syben veraltete Widerrufsbelehrungen abmahnt, liegt nunmehr auch uns eine solche Abmahnung vor.weiterlesen
Update: Rechtsanwälte Gilliand & Collegen nehmen Abmahnungen gegen Immobilienmakler zurück
Am 30.07.2014 haben wir an dieser Stelle darüber berichtet, dass uns 4 Abmahnungen der Mönchengladbacher Anwaltskanzlei Gilliand & Collegen, wegen behaupteter Verstöße eines Immobilienmaklers gegen die Energiesparverordnung bei der Inserierung verschiedener Objekte, vorliegen. Diese hatten dabei namens einer in Berlin ansässigen Dame, die dort Maklerin sein soll, unzulässiges Anlocken durch Verstöße gegen die Energiesparverordnung, und damit wettbewerbswidriges …weiterlesen
LG München I: Kosten für Take Down Notice an Hosting Provider zählen nicht zu den erstattungsfähigen Abmahnkosten
Abmahnkanzleien sind fantasiereich, wenn es darum geht, die mit der Abmahnung zu verdienenden Gebühren zu erhöhen. Werden auf Internetseiten Rechtsverletzungen begangen, beispielsweise Markenrechte verletzt, dann kommen findige Abmahnkanzleien gelegentlich auf die Idee, die Kosten der Rechtsverfolgung dadurch zu verdoppeln, dass sie nicht nur den (vermeintlichen) Rechtsverletzer abmahnen, sondern zusätzlich auch noch den Hosting Provider anschreiben (sog. …weiterlesen
OLG München: Abschlussschreiben als Schreiben einfacher Art i. S. d. Nr. 2302 RVG-VV
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten folgt nach Erlass einer einstweiligen Verfügung oftmals ein so genanntes Abschlussschreiben in dem der Antragsgegner aufgefordert wird auf Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten und diese als endgültige, abschließende Regelung anzuerkennen. Gleichgültig, ob eine solche sog. Abschlusserklärung dann abgegeben wird oder aber der Rechtsstreit in einem Hauptsacheverfahren fortgesetzt wird, entsteht oft …weiterlesen
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