Onlinehändler haben es schwer. Nicht nur, dass eine teilweise ruinöser Wettbewerb herrscht und sich immer öfter mit Kunden auseinandersetzen müssen, die die vom Gesetzgeber aufgestellten weitreichenden Regelungen zum Schutz des Käufers missbrauchen, so sind sie oft auch schutzlos der Marktmacht der großen Handelsplattformen Amazon, eBay und Co. ausgeliefert. Dies insbesondere dann, wenn durch Fehler in …weiterlesen
Nichtangabe der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig?
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen waren von jeher ein beliebtes Ziel von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Nachdem zwischenzeitlich der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsbelehrung nebst zugehörigen Muster-Widerrufsformular geschaffen hat, die auch von den Instanzgerichten weitgehend als fehlerfrei betrachtet wird, hat der Hype um Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zwar abgenommen. Ausgestorben sind derartige Abmahnungen aber dennoch nicht. So hat beispielsweise das OLG Hamm …weiterlesen
BGH: Keine Regelstreitwerte in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten setzen die Gerichte meist großzügig die Streitwerte nach den Angaben des Antragstellers/Klägers fest. Manche Gerichte haben es sich dabei zur Gewohnheit gemacht mit sog. Regelstreitwerten zu arbeiten, beispielsweise 15.000 € für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung und 20.000 € für das entsprechende Hauptsacheverfahren. Dieser Praxis hat nunmehr der BGH mit Beschluss vom …weiterlesen
Fehlen von Registergericht und Vereinsregisternummer im Impressum eines eingetragenen Vereins begründet keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß iSd § 3 UWG
Wer als Betreiber einer Internetseite, also als Diensteanbieter, gegen die in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht verstößt, handelt meist auch wettbewerbswidrig und kann deshalb kostenpflichtig von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Ein Anspruch auf Unterlassung und damit einhergehende Kostenerstattung hinsichtlich einer ausgesprochenen Abmahnung kann aber nur dann erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Wettbewerbsverstoß auch als spürbar …weiterlesen
Das sog. Anhängen an fremde Angebote bei Amazon stellt eine Täuschung über die betriebliche Herkunft dar und ist wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um identische Produkte handelt
Verkäufer erhalten von Amazon für jedes Produkt eine sog. ASIN (individuelle Identifikationsnummer). Unter dieser sind die Angebote bei Amazon gespeichert und für Dritte aufrufbar. Unter dem jeweiligen Angebot befindet sich jeweils die Angabe „von…“. Bieten mehrere Anbieter dasselbe Produkt unter identischer ASIN an, dann wird das Angebot einheitlich dargestellt. Amazon möchte damit erreichen, dass nicht ein …weiterlesen
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