Wer als Händler auf der Handelsplattform Amazon Waren verkauft, sieht sich gelegentlich mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eines Mitbewerbers konfrontiert, obwohl das von ihm ursprünglich eingestellte Angebot rechtlich nicht zu beanstanden war. Die bei Amazon von einem Anbieter eingestellten Angebote können nämlich von anderen Anbietern jederzeit und ohne Weiteres ergänzt und überschrieben werden. Dies hat den Hintergrund, dass …weiterlesen
LG München I: Kein Beginn der Verjährungsfrist nach § 11 UWG durch „Marktbeobachtungspflicht“
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten versucht sich der Unterlassungsschuldner oftmals damit zu verteidigen, dass der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei, weil der Gläubiger anlässlich einer vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung Gelegenheit gehabt hätte, dem nunmehr gerügten Rechtsverstoß zu entdecken und zu rügen.weiterlesen
Landgericht München I: Kein zweites Abschlussschreiben bei Rücknahme des Widerspruchs erforderlich
Ausgangspunkt für wettbewerbsrechtliche Verfahren ist regelmäßig eine Abmahnung. Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, dann wird eine einstweilige Verfügung beantragt, die meist als sog. Beschlussverfügung, also ohne mündlichen Verhandlung, ergeht. Da eine einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung darstellt, hat der Unterlassungsgläubiger ein Interesse an einer endgültigen Regelung. Er fordert daher meist in einem sog. Abschlussschreiben den …weiterlesen
Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft
Für sog. Diensteanbieter bestehen nach § 5 TMG näher bestimmte Informationspflichten (sog. Impressumspflicht). Wer gewerblich eine Internetseite betreibt und kein oder kein vollständiges Impressum angibt, handelt regelmäßig wettbewerbswidrig und kann dafür von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Sinn und Zweck dieser Regelungen besteht darin, dass ein Nutzer unschwer erkennen können soll, wer hinter der …weiterlesen
Kein Formzwang der Unterlassungserklärung im kaufmännischen Geschäftsverkehr
Wer im Onlinehandel tätig ist weiß, dass dann, wenn nicht alle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden, kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen. Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht (rechtzeitig) abgegeben, muss damit gerechnet werden, dass der Mitbewerber sofort eine einstweilige Verfügung beantragt, weil hiermit nochmals Gebührenerstattungsansprüche entstehen. Vom Gedanken des Gesetzgebers dient dies der Lauterkeit des Wettbewerbs. In der Praxis wird …weiterlesen


