Soziale Netzwerke sind in. Deshalb versuchen auch viele Betreiber von Internetseiten ihren Auftritt dadurch aktuell und modern erscheinen zu lassen, indem eine Verbindung mit sozialen Netzwerken assoziiert wird. Beliebt ist dabei auch der sog. „Gefällt mir“-Button von Facebook. Aber Vorsicht. Wer nämlich allzu sorglos derartige Add-Ins in seinem Internetauftritt einbaut, riskiert von Mitbewerbern oder Abmahnverbänden …weiterlesen
Kein Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform ist wettbewerbswidrig
Am 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet einen Wettbewerbsverstoß, so dass …weiterlesen
Sind Anwaltskosten bei Abmahnung durch einen Fachverband erstattungsfähig oder ein Abzockeversuch?
Wer zu Recht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wird, der muss nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sondern wird auch regelmäßig aufgefordert, die für die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen. Dies sind regelmäßig die Rechtsanwaltskosten, die dem Abmahnenden als Auftraggeber entstanden sind. Diese Grundsätze greifen jedenfalls dann uneingeschränkt ein, wenn sich Mitbewerber untereinander abmahnen. Was aber …weiterlesen
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung nur bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Abmahnendem und seinem Rechtsanwalt?
Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält und sich dagegen zur Wehr setzen möchte, der denkt oft auch darüber nach, ob die Abmahnung nicht bereits unzulässig gewesen ist, weil Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Die Hürden, die die Rechtsprechung für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs aufstellt, sind allerdings recht hoch und werden, wie ein aktueller …weiterlesen
Vorsicht: Weiterempfehlungs-E-Mail von Amazon stellt unzumutbare Belästigung dar
Onlinehändler, die ihre Waren (auch) über die großen Handelsplattformen eBay oder Amazon vertreiben, haben oft das Problem, dass die eigene Einflussmöglichkeit auf die Präsentation der Angebote nur sehr begrenzt ist. Kommt es dabei zu Rechtsverletzungen, dann steht der Umstand, dass der Händler selbst für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, weil diese vorgegeben wurde, der kostenpflichtigen …weiterlesen
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